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Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum.

Nach dem Wohngeldgesetz § 20 Abs. 2 sind Studierende im Allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern ihnen "dem Grunde nach" Leistungen nach dem BAföG zustehen. Denn i.d.R. ist in den BAföG-Leistungen schon ein Mietkostenzuschuss enthalten.

Nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind Studierende, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem BAföG haben, z.B. wegen

  • Überschreiten der BAföG-Altersgrenze ohne zureichenden Grund
  • Abbruch des Studiums
  • Fachrichtungswechsel
  • Überschreiten der Förderungshöchstdauer ohne einen anerkannten Grund
  • Wegfall der Bafög-Leistung wegen fehlender Leistungsnachweise
  • Kein Anspruch dem Grunde nach auf Studienabschlusshilfe
  • BAföG-Leistungen nur als Volldarlehen

Weitere Voraussetzung:

  • der Wohnraum, für welchen Wohngeld beantragt wird, muss Mittelpunkt der Lebensbeziehung sein,
  • der Antragsteller muss Mieter oder Nutzungsberechtigter der Wohnung auf der Grundlage eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages sein, sowie ausreichendes Einkommen zur Bezahlung der Miete und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes haben

Ausgeschlossen vom Wohngeld ist, wer bereits bestimmte Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung, erhält.

Wohngeldanspruch haben Studierende auch,

  • wenn sie mit vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern in einem Haushalt wohnen oder
  • verheiratete Paare, bei denen ein Haushaltsmitglied BAföG-Anspruch hat. Der im BAföG enthaltene Mietzuschuss wird dann abgezogen,
  • wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben,
  • während der Urlaubssemester (z.B. wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung).

Achtung: Da Wohngeld eine öffentliche Leistung ist und zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient, ist es für ausländische Studenten problematisch diese Leistung zu beantragen, da dies den Regelungen des § 2 Abs. (3) Aufenthaltsgesetzes und damit einer evtl. Aufenthaltsverlängerung entgegen steht.

Antrag

Der Wohngeldantrag wird in Mannheim bei der Wohngeldstelle Fachbereich Arbeit und Soziales in R 1, 12, 68161 Mannheim gestellt. Anträge gibt es auch im Internet und bei den Bürgerdiensten.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird Wohngeld auf Antrag und ab Antragsmonat (Eingang bei der Wohngeldstelle) gewährt.

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig

  • von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • vom Einkommen und
  • von der Höhe der zuschussfähigen Miete.

Tipp

Eltern, die Wohngeld bekommen, können für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

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