Selbständig tätig ist, wer für einen Auftraggeber auf Rechnung arbeitet oder für ein vertraglich vereinbartes Honorar eine bestimmte Leistung erbringt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaub.
Wer auf Dauer als Selbständiger arbeitet, muss die gewerbliche Tätigkeit bei der Gemeinde anmelden (Gewerbeschein). Studierende, die nur zeitweise oder z.B. in den Semesterferien auf Rechnung selbständig arbeiten, müssen kein Gewerbe anmelden.
Die sogen. Freiberufler, die selbständig eine künstlerische, lehrende oder beratende Tätigkeit ausüben, müssen kein Gewerbe anmelden. Sie müssen für ihre selbständige Tätigkeit eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen.
Es besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht mit einigen Ausnahmen in der Rentenversicherung für bestimmte Tätigkeiten (siehe unten) oder bei der Krankenversicherung, wenn die Tätigkeit nicht mehr nebenberuflich ausgeübt wird.
Nach dem Sozialgesetzbuch VI gilt für bestimmte selbstständige Tätigkeiten die Rentenversicherungspflicht, so z.B. Lehrer, Erzieherinnen und Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, oder Selbstständige mit nur einem Auftraggeber und ohne Arbeitnehmer.
Diese Versicherungspflicht gilt auch bei nebenberuflicher Tätigkeit. Versicherungsfrei bleibt die selbständige Tätigkeit nur, wenn die Grenzen der Geringfügigkeit nicht überschritten werden.
Auch für Selbständige gilt die Krankenversicherungspflicht. Nur wer nebenberuflich selbständig tätig ist, kann in der studentischen Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Die Krankenkasse entscheidet über die Einstufung in Abhängigkeit von der wöchentlichen Arbeitszeit und dem Einkommen.
Achtung: Wer familienversichert ist und mehr als 470,00 Euro monatlich verdient, fällt aus der gesetzlichen Familienversicherung der Krankenkassen raus und muss sich als Studierender pflichtversichern.
Wenn die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung nicht mehr vorliegen (wg. Einkommenshöhe und Arbeitszeit), muss eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.
Für freiwillig versicherte Selbständige wird ein bestimmtes Mindesteinkommen angenommen, nach dem sich der Beitrag bemisst. Für nebenberufliche Selbständige gilt ebenfalls ein Mindestbeitrag. Weitere Infos bei der Krankenkasse.
Auch Selbständige sind steuerpflichtig und sie müssen sich selbst darum kümmern. Für Fragen zur Steuerpflicht bei Selbständigkeit ist das Finanzamt zuständig. Man unterscheidet zwischen freiberuflicher Selbständigkeit und gewerbliche Selbständige. Für die Gewerbesteuer ist das Ordnungs- oder Gewerbeamt zuständig.
Die nebenberufliche selbständige Tätigkeit hat für Studierende in der Erstausbildung keine Auswirkungen beim Kindergeld. Aber bei einer Zweitausbildung werden die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt.