Wer als Student eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist in der Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Es besteht allerdings auch für Minijobs eine Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag und der Beschäftigte stockt den Differenzbetrag (z.Zt. 3,9 %) zum vollen Rentenbeitrag auf.
Achtung: Es besteht zwar die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, das sollte aber gut überlegt sein, denn die Versicherten erlangen mit der Versicherungspflicht Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung.
Bei den geringfügigen Beschäftigungen wird unterschieden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung.
Werden mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, so werden die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammengerechnet. Bei der Ermittlung, ob das Arbeitsentgelt die 450,00 Euro übersteigt, werden auch einmalige Einnahmen wie z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mitberücksichtigt. Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
Achtung: Eine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht vorzunehmen.