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Geringfügige Beschäftigung

Wer als Student eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist in der Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Es besteht allerdings auch für Minijobs eine Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag und der Beschäftigte stockt den Differenzbetrag (z.Zt. 3,9 %) zum vollen Rentenbeitrag auf.

Achtung: Es besteht zwar die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, das sollte aber gut überlegt sein, denn die Versicherten erlangen mit der Versicherungspflicht Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung.

Bei den geringfügigen Beschäftigungen wird unterschieden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung.

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung
    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520,00 Euro nicht übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung pauschale Lohnsteuer. Die wöchentliche Arbeitszeit ist hierbei unerheblich.

Werden mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, so werden die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammengerechnet. Bei der Ermittlung, ob das Arbeitsentgelt die 520,00 Euro übersteigt, werden auch einmalige Einnahmen wie z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mitberücksichtigt. Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 520 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.

  • Kurzfristige Beschäftigung
    "Kurzfristig" ist die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt oder im Voraus vertraglich auf diese Zeit befristet ist. Die Höhe des Verdienstes ist hierbei unerheblich. Es besteht keine Rentenversicherungspflicht.

    Bei der Prüfung, ob die Zeiträume überschritten werden, sind die Zeiten aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Achtung: Eine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht vorzunehmen.

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