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Zuzahlungsbefreiung

Für einige medizinische Leistungen werden Zuzahlungen vom Patienten gefordert. So z.B. bei Medikamenten oder bei Aufenthalt in einer Klinik. Aber wer nicht leistungsfähig ist, kann eine Befreiung beantragen.

  • Zuzahlungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten für medizinische Leistungen als weiteren Beitrag der Versicherten zur Finanzierung der medizinischen Versorgung. Diese Zuzahlungen betragen aber maximal 2 Prozent des Bruttoeinkommens pro Jahr. Befreiung bei Überschreiten der Belastungsgrenze ist möglich. Daher für den Nachweis der geleisteten Zuzahlungen Quittungen und Belege sammeln.

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung

  • Die Zuzahlungsbefreiung muss schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Befreiung ist möglich, wenn der Versicherte - gilt auch für Studierende - bis zu 2 % seines Bruttojahreseinkommens als Zuzahlung zu medizinischen Leistungen, Medikamenten und Hilfsmitteln eingesetzt hat.
  • Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1% des Jahreseinkommens.
  • Achtung: Das BAföG wird nicht als Einkommen bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze berücksichtigt. Aber es werden alle Unterhaltsleistungen der Eltern und Einkommen aus dem Job mitgezählt.

Belastungsobergrenze

  • Bis zu 2 % und bei chronisch Kranken bis zu 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens müssen selbst übernommen werden.
  • Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Angehörige Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen. Vom jährlichen Bruttoeinkommen können Freibeträge (Stand Januar 2023) für den ersten Angehörigen (6.111,00 €) und für jedes Kind (8.952,00 €) abgezogen werden.
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