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Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung für Studierende

Beitragsfrei gesetzlich unfallversichert sind Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Zuständig für die Hochschulen in Mannheim ist die Unfallkasse Baden-Württemberg.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf studienbezogene Tätigkeiten und Besuche von Vorlesungen/Veranstaltungen der Hochschule. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind die mit der offiziellen Teilnahme an diesen Veranstaltungen verbundenen Wege. Hin- und Rückwege zur Hochschule sind also unfallversichert.

 

Unfallmeldung 

Unfälle von Studierenden, die sich auf dem Weg zur Hochschule oder zurück oder während einer Hochschulveranstaltung ereignen, sind an der jeweiligen Hochschule innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Sportunfälle werden direkt beim Institut für Sport der Universität gemeldet.

Download: Unfallanzeige-Formular

 

Ferienjobs

Studierende sind auch während des Ferienjobs gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge zahlt der jeweilige Arbeitgeber an den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse etc.). Bei Arbeits- und Wegeunfällen übernimmt dieser die Kosten.

Aber: Nicht abgedeckt sind Arbeitsunfälle im Ausland!

 

Praktikum

Studierende sind während des Praktikums gesetzlich unfallversichert, wenn die hiermit ver­bund­enen Tätigkeiten in einem unmittelbaren zeit­lichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hoch­schule und deren Einrichtung stehen und hierfür die Unfallverhütungs­maß­nahmen der Hochschule und des Unfallversicherungs­trägers ergriffen und unterhalten werden können.

Voraussetzung ist hierfür stets, dass es sich um Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen und rechtlichen Verantwortungsbereichs der Hochschule handelt und ein Weisungs- und Kontroll­recht hinsichtlich der Art und Durchführung der Tätigkeiten hat. Hierbei ist es unerheblich, ob das Praktikum in der Studien- und Prüfungs­ordnung vorgeschrieben ist oder freiwillig abgeleistet wird.

Bei Praktika, die in einem Betrieb außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule abgeleistet werden, besteht Unfallversicherungsschutz über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger.

 

Ausland

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Ausland besteht nur in sehr engen Grenzen. Nur wenn die Hochschule das Praktikum organisiert und Einfluss nimmt auf den Umfang, die Zeitdauer, den Inhalt und die äußeren Bedingungen - sie also das "Direktionsrecht" ausübt, besteht Versicherungsschutz.

Üblicherweise sollte eine eigene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Tipp:Über den Internationalen Studentenausweis ISIC kann man auch Angebote zu Reiseunfallversicherungen bekommen. Den ISIC-Ausweis gibt es auch in der Infothek in der Schlossmensa.

 

Auslandssemester

Unfallversicherungsschutz im Ausland besteht während eines Auslandssemesters, wenn das Auslandssemester als Bestandteil des inländischen Hochschulstudiums vorgeschrieben ist. Der Studierende muss an der Heimathochschule immatrikuliert bleiben und die im Ausland erbrachte Studienleistung muss von der eigenen Hochschule voll anerkannt werden.

 

Doktoranden und Diplomanden

Grundsätzlich fallen auch Promotionsstudierende unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass sie an der Hochschule eingeschrieben sind und ihre Tätigkeit in einer offiziell von der Hochschule genehmigten Veranstaltung stattfindet (Eingriffs- und Kontrollrecht). Zuständig ist die Unfallkasse Baden-Württemberg.

Bei Hochschulen in privater Trägerschaft ohne staatliche Anerkennung ist die jeweils fachlich zuständige gewerbliche Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner.

 

Studierende in praxisintegrierten Studiengängen

Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen gelten in der Unfallversicherung während ihrer Praxisphasen als Beschäftigte und sind damit über den Unfallversicherungsträger des jeweiligen Praktikumsbetriebes abgesichert.

Nur wenn die Hochschule die betrieblichen Praxisphasen weitgehend inhaltlich bestimmt und ausgestaltet, dann kann ausnahmsweise nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden.

Während der theoretischen Studienphase stehen die Studierenden nicht hauptsächlich im Dienst des Betriebes, sie sind i.d.R. nicht in diesen eingegliedert und nicht weisungsgebunden. Somit gilt die Studienzeit nicht als Beschäftigungsverhältnis und zuständig ist die Unfallkasse.

Ob es sich um einen Unfall im Betrieb oder der Hochschule handelt - in beiden Fällen trägt der zuständige Unfallversicherungsträger die Kosten für die Heilbehandlung sowie die berufliche und soziale Rehabilitation.

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