Für alle Bewilligungszeiträume die ab 1. August 2020 beginnen, und für alle anderen Bewilligungszeiträume ab 1. Oktober 2020, erhöhen sich die Bedarfssätze
für Studierende die im Elternhaus wohnen von € 474,00 auf 483,00,
für Studierende die nicht im Elternhaus wohnen von € 744,00 auf € 752,00
Der Krankenkassenzuschlag für gesetzlich versicherte Studierende erhöht sich von € 71,00 auf € 84,00 und der Pflegeversicherungszuschlag von € 15,00 auf € 25,00. Außerdem wurde die Einführung eines Kranken- und Pflegeversicherungszuschlages für über 30-jährige beschlossen.
die Freibeträge
der Eltern die nicht geschieden oder dauernd getrennt lebend sind von € 1.835,00 auf € 1.890,00,
für alleinstehende oder dauernd getrennt lebende Eltern von € 1.225,00 auf € 1.260,00
Anhebung des Kinderbetreuungszuschlages von € 140,00 auf € 150,00,
Berücksichtigung von Kinderpflege/-betreuungszeiten statt bis zum Kindesalter 10 Jahre nunmehr 14 Jahre als Grund
Berücksichtigung der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) als Grund
Die Förderung verzinsliches Bankdarlehen wird es ab 1. August 2019 für neue Bewilligungszeiträume nicht mehr geben. In allen Fällen, in denen bereits vor dem 1. August 2019 ein Bewilligungszeitraum begonnen hat, verbleibt es bei der alten Gesetzeslage.
Die Hälfte der individuellen BAföG-Förderungsbeträge sind zinslose Darlehen. Bisher waren aber nur maximal € 10.000,00 einkommensabhängig zurückzuzahlen. Künftig sind 77 Monate á € 130,00 mtl. einkommensabhängig zurückzuzahlen.
Wer den BAföG-Höchstsatz von mtl. € 861,00 für ein Bachelor- und Masterstudium (5 Jahre) erhalten hat, hat € 51.550,00 Förderung erhalten, zahlt aber nur € 10.010,00 zurück, das ist weniger als 1/5!