Zum 1. Juli 2019 wurde das Kindergeld erhöht um jeweils 10 Euro. So gibt es für die ersten beiden Kinder je 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und alle weiteren Kinder erhalten je 235 Euro pro Monat.
Ebenfalls wurde der Kinderfreibetrag von 7.428 Euro auf aktuell 7.620 Euro angehoben.
Familien mit Kindergeldbezug, können auch den Kinderzuschlag beantragen, wenn sie mit ihrem Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegen. Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare liegt bei 900 Euro brutto und für Alleinerziehende bei 600 Euro. Die Höchsteinkommensgrenze wird individuell nach den Lebenshaltungskosten berechnet.
Seit Juli 2019 können im Monat bis zu 185 Euro Kinderzuschlag, je nach Einkommen, bezogen werden. Mit der Neuregelung wird das Kindeseinkommen nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Der Antrag ist bei der zuständigen Familienkasse zu stellen.
Seit August 2019 haben Familien mit Anspruch auf Kinderzuschlag, auch einen Anspruch auf die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Dies gilt auch für Bezieher von Wohngeld oder Arbeitslosengeld II. Es können folgende Leistungen beantragt werden:
Und ab dem neuen Kindergartenjahr können Familien mit Bezug des Kinderzuschlags beim Jugendamt die Kostenübernahme für die Kinderbetreuung in der Kita beantragen.
Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt für das Kind bekommen, können den Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser berechnet sich nach einem bestimmten Mindestunterhalt je nach Alter des Kindes ( nach der Düsseldorfer Tabelle) abzüglich des Erstkindergeldes. Da das Kindergeld im Juli 2019 angehoben wurde, vermindert sich der Unterhaltsvorschuss.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es den Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Anträge sind beim jeweiligen Jugendamt zu stellen.