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Kinder und BAföG

BAföG-Regelungen für Schwangere und Studierende mit Kind

 

Kinderbetreuungszuschlag 

Nach der aktuellen Regelung des BAföG-Rechts (2022) können Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, während der Ausbildung einen pauschalen und als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag zu ihrem Bedarfssatz erhalten (§ 14b BAföG).

Der Betreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG). Der Kinderbetreuungszuschlag wird gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch als Zuschuss gewährt, wenn man BAföG nur als Volldarlehen erhält.

Der Zuschlag beträgt 160 Euro monatlich für jedes Kind unter 14 Jahren.

Achtung: Keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen
Der Kinderbetreuungszuschlag des BAföG wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet! (§ 14b Abs.2 BAföG).

 

Höhere Freibeträge beim Nebenjob

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, können bis zu 520 Euro nebenher verdienen, ohne dass dies vom BAföG abgezogen wird. Der Freibetrag auf das eigene Einkommen hierfür hat sich erhöht auf 330 Euro. Werbungskosten und Sozialpauschale können ebenso noch abgezogen werden.

Studierende mit Kind erhalten auch höhere Freibeträge, d.h. neben dem Freibetrag für das eigene Einkommen des Studierenden gibt es zusätzlich einen Freibetrag für jedes Kind. Damit erhöht sich die Einkommensgrenze, ohne dass es zu einer Kürzung des BAföG kommt. Der Freibetrag ab Herbst 2022/23 beträgt für jedes Kind 730 Euro.

Der Freibetrag für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner beträgt 805 Euro.

Überschreiten der Förderungshöchstdauer

Bei Schwangerschaft und Kindererziehung wird in der Regel eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet (§15Abs.3 Nr. 5 BAföG).

Die Förderungshöchstdauer kann im Regelfall um folgende Semesterzahlen überschritten werden:
- wegen Schwangerschaft während des Studiums 1 Semester
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt 1 Semester
- für das 8. bis 10. Lebensjahr insgesamt 1 Semester

Die Schwangerschaft und die Pflege und Erziehung der Kinder (bis zum 10. Lebensjahr) müssen ursächlich sein für die Studienzeitverlängerung. Die Verlängerungszeiten können auf beide studierende Eltern verteilt werden. Über die Voraussetzungen informiert das BAföG-Amt des Studierendenwerks.

Achtung: Die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wird vollständig als Zuschuss geleistet.


Spätere Vorlage des Leistungsnachweises

Für Studierende, die BAföG erhalten, ist zu einem bestimmten Zeitpunkt die Vorlage eines Leistungsnachweises erforderlich. Wenn jedoch Schwangerschaft und Kindererziehung zur Ausbildungsverzögerung führt, kann beim BAföG-Amt ein Antrag gestellt werden, auf Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt (§ 48 Abs. 2 BAföG). Am besten direkt beim BAföG-Amt nachfragen.

 

Darlehensrückzahlung

Die Rückzahlungsphase des BAföG-Darlehens beginnt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Bei geringem Einkommen (unter 1.605 Euro im Monat) kann ein Antrag auf Freistellung von der Rückzahlung gestellt werden und es kommt zur zinslosen Stundung (§18a BAföG) längstens bis zum Ablauf der Rückzahlungsfrist (20 Jahre). Dieser Freibetrag kann sich erhöhen für Ehe- oder Lebenspartner (um 805 Euro) und/oder Kinder (um 730 Euro).

Alleinerziehende kann der Freibetrag auf Antrag zusätzlich um die Kosten für Fremdbetreuung ihrer Kinder mit bis zu 175 Euro für das erste Kind und je 85 Euro für weitere Kinder erhöht werden.

Die Anträge sind zu stellen beim Bundesverwaltungsamt in Köln. 

 

Begrenzte Förderung bei Unterbrechung des Studiums

Schwangere Studentinnen, die durch die Schwangerschaft gehindert sind, ihr Studium fortzusetzen und damit ihr Studium unterbrechen, erhalten bis zum Ende des 3. Kalendermonats der Unterbrechung des Studiums die BAföG-Zahlung weiter (§15 Abs. 2a BAföG).

Die Förderung wird eingestellt, wenn die Ausbildung über den oben genannten Zeitraum hinaus unterbrochen wird. Erst nach Wiederaufnahme des Studiums ist eine weitere Förderung möglich. In der Zwischenzeit ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II möglich ist.  

  • Bei weiteren Fragen zum BAföG berät Sie gerne unser BAföG-Team.
  • Beratung für Studierende mit Kind bei der Sozialberatung des Studierendenwerks.
  • Zusätzliche Infos im Leitfaden „Studieren mit Kind“. Kostenlos erhältlich auch bei der Sozialberatung.
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