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Mindestlohn
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde in 2015 eingeführt. Damit haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Auch Studierende, die neben dem Studium arbeiten oder ein bezahltes Praktikum absolvieren, können davon betroffen sein.
Der Mindestlohn wurde für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten eingeführt. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (die sogen. Minijobs) und kurzfristig Beschäftigte. Die Höhe des Mindestlohnes wurde mit dem neuen Mindestlohnerhöhungsgesetz angehoben und beträgt seit 1.Oktober 2022 dann 12 Euro brutto je Stunde.
Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes gelten auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse. Der Mindestlohn gilt auch Studierende, die nebenbei arbeiten.
Die Regelungen des MiLoG gelten nicht für selbstständige Tätigkeit oder bei Werkverträgen. Sonderzahlungen (Prämien) oder besondere Zulagen (Sonn- und Feiertagszuschläge) werden nicht berücksichtigt als Entgeltbestandteil beim Mindestlohn.
Eine Sonderregelung betrifft die Praktikanten. Grundsätzlich gelten Praktikanten als Arbeitnehmer und damit gilt das Mindestlohngesetz. Jedoch unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Praktikanten in Berufsausbildung - für diese gilt das MiLoG nicht - und Praktikanten außerhalb der Berufsausbildung.
Bei einem Praktikum nach der Berufsausbildung oder nach dem Studium, das nicht der Berufsvorbereitung dient, sondern bereits die berufliche Tätigkeit ist, gilt der Mindestlohn.
Der Mindestlohn gilt nicht: - für Praktikanten im Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums, - bei einem freiwilligen Orientierungspraktikum vor oder während des Studiums bis zu drei Monaten, - für ein freiwilliges, studienbegleitendes Praktikum bis zu drei Monaten
Für Praktika, die mehr als drei Monate dauern oder nach dem Studium absolviert werden, gilt der Mindestlohn.
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